Stiftungsorgane

Die Stiftungsorgane bestehen aus Vorstand und Stiftungsrat. Die Amtszeit der Mitglieder in den Stiftungsorganen, mit Ausnahme der Gründungsorgane, beträgt fünf Jahre. Anschließende Wiederberufungen sind mehrfach zulässig.

Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und persönlich aus. Die Vertretung ist ausgeschlossen.

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