Satzung der Stiftung „Haus der Jugend und Technik“
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§1 Name, Rechtsform, Sitz, Gleichstellungsklausel
(1) Die Stiftung führt den Namen „Haus der Jugend und Technik“
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Jena.
(3) Die Bezeichnung aller Personen ist geschlechtsneutral zu verstehen, auch wenn nachfolgend die männliche Schreibweise gewählt wurde.
§2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke, da sie darauf ausgerichtet ist, die Bildung von Kindern und Jugendlichen zu fördern. Das erfolgt durch die Förderung und Unterstützung der Vermittlung von praktischen technisch-naturwissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten. Der Modellbau, regional- technikgeschichtliche Recherchen und Publikationen, die Entwicklung und der Bau von elektronischen und elektromechanischen Steuerungs- und Regelungskomponenten sowie das Restaurieren von technikgeschichtlichen Gerätschaften und Fahrzeugen sollen Kinder und Jugendliche an Technik und Naturwissenschaften heranführen. Sie sollen die regionalhistorischen Schwerpunkte der Entwicklung der feinmechanisch-optischen Industrie der Stadt, der Eisenbahntechnik, der Fahrzeugtechnik und des regionalen Nahverkehrs kennenlernen. Dabei stehen die Vermittlung von handwerklichen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die kreative gemeinschaftliche Arbeit an technischen Objekten und Vorhaben im Vordergrund. Die Projekte können bei Bedarf auch in Kooperation mit anderen juristischen Personen durchgeführt werden.
(2) Die Stiftung hat das Historische Jenaer Straßenbahndepot Dornburger Straße 17, 07743 Jena durch einen Erbbaurechtsvertrag ab dem 01.01.2024 für die nächsten 50 Jahre übernommen. Entsprechend der finanziellen Lage und den Möglichkeiten des Erbbaurechtgebers kann das Objekt gekauft werden. Dieses Objekt ist in das Denkmalbuch eingetragen. Die Stiftung fördert den Denkmalschutz und die Denkmalpflege.
(3) Sofern das Grundstockvermögen einen Umfang von mindestens 3 Mio. Euro erreicht hat, oder anderweitig ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, soll die Stiftung die Förderung der Bildung auch dadurch verwirklichen, dass eine Berufsausbildung im technischen Bereich angeboten wird. Ggf. ist dafür eine Satzungsänderung herbeizuführen.
(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen. Die Stiftung kann mittelbeschaffend i. S. des § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Förderung der Bildung tätig werden.
(5) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
(6) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt auch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§4 Mitgliedschaft in Organisationen
Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.
§5 Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen zum Errichtungszeitpunkt ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Grundstockvermögen zugeführt werden
(3) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke – nach Abzug der Verwaltungskosten – aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden).
(4) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen
(5) Das Grundstockvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers zu verwalten und zu erhalten.
(6) Die Stiftung behält sich die Möglichkeit offen, einzelne Personen und Stifter, die die Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei der Zweckverwirklichung unterstützt haben, in angemessener Form besonders zu ehren.
(7) Auf die Stiftung übertragene Immobilien und Grundstücke dürfen veräußert werden, sofern diese nicht zur Zweckerfüllung erforderlich sind.
(8) Die Stiftung vermietet die unter § 2 (2) benannte Immobilie, soweit keine Eigennutzung erfolgt, an andere Vereine und Einrichtungen, die nach AO §52 gemeinnützige Zwecke, bevorzugt die Kinder- und Jugendhilfe und Förderung der Bildung erfüllen, unter günstigen Mietkonditionen.
§6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 8) und der Stiftungsrat (§ 9). Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen.
(2) Die Amtszeit eines Organmitgliedes beträgt fünf (5) Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig.
(3) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist ausgeschlossen.
§8 Vorstand
(1) Der Stiftungsrat wird auf der Grundlage von Vorschlägen des jeweils amtierenden Vorstandes einen Vorstand aus bis zu fünf (5) Personen für eine Amtszeit von fünf (5) Jahren bestellen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter, einen Kämmerer und bestimmt ggf. die weiteren Funktionen der Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kämmerer sind alleinvertretungsberechtigt. Die übrigen Mitglieder vertreten die Stiftung gemeinschaftlich. Intern wird vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von den weiteren Vorstandsmitgliedern nur bei Verhinderung des Vorsitzenden in der unter Absatz 1 vorgegebenen Reihenfolge wahrgenommen werden darf.
(3) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Dem Vorstand obliegt:
- die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel
- die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Organe auszuführen
- die Jahresrechnung zu legen und durch einen Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen sofern ausreichend Erträge zur Deckung dieser Ausgaben zur Verfügung stehen und ein entsprechender Prüfungsbedarf besteht
- Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert, und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen
- dem Stiftungsrat Vorschläge für die Bestellung von Vorständen zu unterbreiten
- Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der Spenden
- jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs (6) Monate ein. Die Ladung erfolgt schriftlich oder durch elektronische Übertragung mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das älteste Vorstandsmitglied.
(5) Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand den Ladungsfehler rügt.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern sich aus der Satzung keine andere Regelung ergibt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer ist eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift ist den Vorstandsmitgliedern und den Stiftungsräten zugänglich zu machen. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist eine Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
(9) Beschlüsse können auch im Umlauf, telefonisch, schriftlich oder durch elektronische Übertragung oder in Kombination sämtlicher Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes Zugang zu dem entsprechenden Medium haben. Die Absätze 4 bis 8 finden entsprechende Anwendung.
§9 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat, der für eine Amtszeit von fünf (5) Jahren vom Vorstand gewählt wird, soll aus drei (3) bis zu zehn (10) Personen bestehen.
Darunter sollen
- der Oberbürgermeister der Stadt Jena oder eine von ihm beauftragte geeignete Person, die aber vom Vorstand bestätigt werden muss,
- ein vom „Modelleisenbahnklub Jena 49 e.V.“ benannter Vertreter, vorzugsweise der Verantwortliche einer Jugendgruppe, der ebenfalls vom Vorstand zu wählen ist und
- eine fachlich qualifizierte Person, mit guten Kenntnissen des öffentlichen Rechts und mit Erfahrungen in der öffentlichen Verwaltung sein.
(2) Der Stiftungsrat hat, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführt oder gesetzlich vorgeschrieben, folgende Aufgaben:
- Beratung und Überwachung des Vorstandes
- Entgegennahme der Jahresrechnung
- Überwachung der von der Stiftung geförderten Vorhaben:
a) Beschlussfassung über Empfehlung für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung von Stiftungsmitteln
b) Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes. - Bestellung der Vorstände auf Basis der vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
(4) Der Vorsitzende des Stiftungsrats beruft die Sitzungen am Sitz der Stiftung bei Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Ladung erfolgt schriftlich oder durch elektronische Übertragung mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Mindestens drei Stiftungsratsmitglieder können unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter können auf Einladung an der Stiftungsratssitzung teilnehmen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand den Ladungsfehler rügt.
(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Stiftungsrates mit denselben Tagesordnungspunkten zu einem Zeitpunkt, der längstens drei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Über jede Stiftungsratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine vom Vorsitzenden beigezogene Person oder ein vom Vorsitzenden bestimmtes Stiftungsratsmitglied. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Stiftungsrats und dem Vorstand zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
(8) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, elektronisch oder im Rahmen einer Videokonferenz oder in Kombination sämtlicher Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrats Zugang zum entsprechenden Medium haben. Absätze 4 bis 7 finden entsprechende Anwendung.
§10 Beginn und Ende der Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Organmitglieder endet nach Ablauf der Berufungszeit, sofern keine Wiederberufung erfolgt. Das Mitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.
(2) Die Mitglieder eines Stiftungsorgans können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. Juni des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden. Scheidet ein Organmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, ist für den Rest der Amtszeit von dem zuständigen Wahlorgan ein Nachfolger zu bestimmen.
(3) Ein Organmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus einem anderem schwerwiegendem Grund von dem Organ, dem es nicht angehört, abberufen werden (z.B. bei stiftungsschädlichem Verhalten).
(4) Dem Abberufenen ist angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Nachfolger bestimmt werden.
§11 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll ist, können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam die Änderung des Stiftungszweckes beschließen. Die Zusammenlegung und Auflösung sind nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zulässig. Der jeweilige Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von 3/4 der Mitglieder des Stiftungsrats.
(2) Zu dem Beschluss ist zuvor die Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
(3) Der Beschluss wird erst nach der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
§12 Satzungsänderung
(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrats.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind vorher der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen, sofern gemeinnützigkeitsrelevante Regelungen der Satzung betroffen sind.
§13 Erlöschen der Stiftung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen, das nach der im Rahmen der Liquidation vorzunehmenden Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an eine durch den Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam bestimmte Institution (Verein, Stiftung, öffentliche Hand), die gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung ist. Die insoweit Begünstigten müssen das anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke entsprechend den §§ 2 und 3 dieser Satzung verwenden.
§14 Stiftungsbehörde
(1) Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht des Freistaats Thüringen.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde ist regelmäßig über die Arbeit der Stiftung Bericht zu erstatten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind vorzulegen.
(3) Der vorzulegende Jahresabschluss ist von einem anerkannten Wirtschaftsprüfer oder einem anerkannten Steuerberater zu erstellen, sofern ausreichend Erträge zur Deckung dieser Ausgaben zur Verfügung stehen und ein entsprechender Prüfungsbedarf besteht, mit dem Vermerk, dass das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert erhalten wurde und die Mittel zweckentsprechend verwendet worden sind.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Zugang der Genehmigung in Kraft.
Jena, den 18.02.2025